Grundlagen zur Selbsthilfeförderung
Die gesetzliche Grundlage:
Die Formulierung des aktuellen § 20 c SGB V lautet sei dem 01.01.2008:
Förderung der Selbsthilfe
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -Organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
(2)Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittelauf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen.
Damit ist klargestellt, dass die Krankenkassen die finanzielle Situation von Gruppen verbessern wollen, die insgesamt der gesundheitlichen Prävention (Vorsorge) oder der Rehabilitation (Nachsorge) dienen. Mit der Aufstellung eines Krankheitsverzeichnisses soll sichergestellt werden, dass Gesundheitsthemen im engeren Wortsinne gemeint sind. Um den Umfang des Krankheitsverzeichnisses nicht zu sprengen, wurden dort nur die exemplarischen Krankheitshauptgruppen aufgenommen. Automatisch miterfasst sind aber alle Einzeldiagnosen, die einer solchen erwähnten Krankheitsgruppe zugeordnet werden können. Damit sind also alle gesundheitsbezogenen Themen förderwürdig, sofern sie einer Hauptgruppe zuzuordnen sind. Es scheidet also auch aus, dass eine Krankheit nicht förderwürdig ist, weil sie z.B. selten vorkommt und deshalb nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Die Krankheitsbildgruppen im Verzeichnis basieren auf einem international anerkannten, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenem Katalog (Internationale Klassifikation der Diagnosen/ICD).